Mitglied werden
Haben wir Ihr Interesse geweckt?
Eine Innungmitgliedschaft zahlt sich aus! Werden auch Sie heute noch Mitglied und profitieren Sie schon morgen von Ihren Vorteilen.
Mitglied der Handwerks-Innung kann nach § 58 der Handwerksordnung (HwO) jeder Inhaber eines Handwerksbetriebes oder eines handwerksähnlichen Gewerbes werden, der das Metier ausübt, für welches die Handwerks-Innung gebildet ist. Die jeweilige Satzung der zugehörigen Innung, die eine eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts darstellt, bestimmt alles Nähere hierzu.
Über die Aufnahme oder Ablehnung des Antrages entscheidet gemäß § 7 der Innungssatzung der Innungsvorstand.
Darüber hinaus kann jede Handwerks-Innung Gastmitglieder aufnehmen, die dem Handwerk, für das die Innung gegründet wurde, beruflich oder wirtschaftlich nahe steht. Gastmitglieder nehmen an Innungsversammlungen mit beratender Stimme teil.
Der Antrag auf eine Mitgliedschaft kann bei der Kreishandwerkerschaft angefordert oder hier herunterladen werden.